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CH-LU
§ 29 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Terminen
Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
§ 29 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Terminen
1. Für Studierende, die eine Prüfung ohne triftigen Grund nicht antreten oder abbrechen, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 respektive dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet. Dasselbe gilt für nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder das Nichteinhalten von Terminen für sonstige Leistungsnachweise. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Details sind in den Wegleitungen geregelt.
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Gegenstand
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