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546b CH-LU

§ 28 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Prüfungssprache

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 28 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Prüfungssprache

1. Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.

2. Auf Antrag kann der StuPA eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich an den StuPA gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers.

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