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546b CH-LU

§ 25 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Mobilität

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 25 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Mobilität

1. Während des Studiums können Studierende im Bachelor und im Master jeweils maximal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.

2. Die Fakultät fördert die Mobilität ihrer Studierenden durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.

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