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546b CH-LU

§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Anrechnung extern erbrachter Leistungsnachweise

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Anrechnung extern erbrachter Leistungsnachweise

1. Der StuPA entscheidet über die Anrechnung extern erbrachter Studienleistungen.

2. Die Anrechnung setzt Leistungsnachweise der betreffenden Fakultäten oder Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Studiengängen voraus. Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen der Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.

3. In den Studiengängen kann jeweils bis maximal ein Drittel der gesamten ECTS-Punkte als extern erbrachte Studienleistungen angerechnet werden.

4. Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden.

5. Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.

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