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546b CH-LU

§ 19 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Erwerb von ECTS-Punkten

Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
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§ 19 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Erwerb von ECTS-Punkten

1. ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch

a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b. schriftliche Arbeiten,

c. Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle,

d. Nachweise über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen,

e. weitere von den Dozentinnen oder Dozenten festzulegende Nachweise.

2. Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Seminare, Übungen und Gruppenprojektarbeiten.

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