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546b CH-LU

§ 10 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern - Studien- und Prüfungsausschuss

Organe und Zuständigkeiten
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§ 10 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern · Studien- und Prüfungsausschuss

1. Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben dem Studien- und Prüfungsausschuss (StuPA) übertragen.

2. Dem StuPA obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen sowie die Behandlung von Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten.

3. Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.

4. Er kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren.

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