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546a CH-LU

§ 9 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals - Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

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§ 9 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals · Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

1. Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.

2. Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

3. ...

4. Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

5. Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

5bis. Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

6. Für den erfolgreichen Abschluss Certified Advanced Study (CAS) ist eine Zertifikatsarbeit zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung beschrieben.

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