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546a CH-LU

§ 8 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals - Zulassung

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§ 8 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals · Zulassung

1. Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer einen Abschluss an einer anerkannten Hochschule erworben hat und mindestens drei Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Palliative Care oder in einem affinen Bereich nachweisen kann. Die Studienleitung kann darüber hinaus Personen «sur dossier» zulassen, wenn sie über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen und diesen nachweisen können. Personen, die sich «sur dossier» anmelden, sollen mit den Anmeldungsunterlagen einen Motivationsbrief sowie eine Referenz einreichen.

2. Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen von maximal 2 ECTS-Punkten angerechnet werden. Es können keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die bereits Teil eines abgeschlossenen Studiums sind.

2bis. ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen (Weiterbildungs-)Lehrgängen und Programmen können grundsätzlich nicht angerechnet werden.

3. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

4. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

5. Einzelne Module oder Teile des ganzen Zertifikatslehrgangs können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

6. Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 15 zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

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