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546a CH-LU

§ 5 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals - Programmleitung

Organisation
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§ 5 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals · Programmleitung

1. Die Programmleitung ist für die operationelle Umsetzung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung gewählt und durch die Universität Luzern angestellt.

2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für

a. Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,

b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,

c. Marketing und Werbung,

d. * Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Teilnehmenden,

e. * Beratung der Teilnehmenden,

f. * Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung zuhanden der Studienleitung,

g. Evaluation des Lehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,

h. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,

i. * Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.

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