§ 4 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals - Studienleitung
§ 4 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals · Studienleitung
1. Die Studienleitung des Weiterbildungsangebots setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und des LUKS zusammen. Die Studienleitungsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Studienleitung kann weitere Mitglieder als Beisitzende ernennen.
2. Die Studienleitung konstituiert sich selbst. Das Präsidium der Studienleitung wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das LUKS.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
4. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. * Ausrichtung, Weiterentwicklung und wissenschaftliche Qualitätssicherung des Programms,
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden,
d. * Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des LUKS und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. * ...
f. * ...
g. * ...
h. Entscheid bei Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen,
i. * Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikates,
j. * Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
k. * Bestellung der Programmleitung,
l. Entscheid über Kooperationen.
5. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Sie kann für die Zulassung einen Ausschuss bestimmen.