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546a CH-LU

§ 10 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals - Qualitätssicherung und Reporting

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§ 10 Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals · Qualitätssicherung und Reporting

1. Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, permanent evaluiert und weiterentwickelt.

2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

3. Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der Schweizerischen Gesellschaft für Palliative Care (palliativ.ch) und des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) zu berücksichtigen.

4. Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.

5. Die Studienleitung erstattet der Fakultät in der Fakultätsversammlung jährlich einen Qualitäts-Bericht.

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