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546 GMFGMO CH-LU

§ 8 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Prodekaninnen und Prodekane

Leitungsorgane der Fakultät
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§ 8 Fakultätsreglement GMF · Prodekaninnen und Prodekane

1. Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung jeweils eine Prodekanin oder einen Prodekan für jeden Fachbereich in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Die Prodekaninnen und Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.

3. Den Prodekaninnen und Prodekanen obliegen insbesondere

a. die Koordination der Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Dienstleistung innerhalb des jeweiligen Fachbereichs,

b. die Entwicklung von Strukturplänen und Konzepten zur Profilbildung des jeweiligen Fachbereichs zuhanden der Dekanin oder des Dekans,

c. die Förderung von Kooperationen des jeweiligen Fachbereichs mit den anderen Fachbereichen der Fakultät sowie weiteren inner- und ausseruniversitären Institutionen und Organisationen,

d. weitere von der Dekanin oder dem Dekan zugewiesene Aufgaben.

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