Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546 GMFGMO CH-LU

§ 7 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Dekanin oder Dekan

Leitungsorgane der Fakultät
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Fakultätsreglement GMF · Dekanin oder Dekan

1. Die Fakultätsversammlung wählt eine Dekanin oder einen Dekan aus der Gruppe der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

3. Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.

4. Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre zur Hälfte entlastet.

← § 6 Fakultätsreglement GMF Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Zweck und Gegenstand § 8 Fakultätsreglement GMF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →