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§ 2 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Aufgaben der Fakultät

Allgemeines
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§ 2 Fakultätsreglement GMF · Aufgaben der Fakultät

1. Die Fakultät erfüllt im Bereich der Gesundheitswissenschaften und Medizin die Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Dienstleistung gemäss § 20 des Universitätsstatuts und ist hierin verantwortlich für die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität.

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