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546 GMFGMO CH-LU

§ 13 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Kommissionen

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§ 13 Fakultätsreglement GMF · Kommissionen

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Fakultät ständige oder nichtständige Kommissionen errichten.

2. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen der Fakultät beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.

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