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546 GMFGMO CH-LU

§ 11 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Fakultätsleitung

Leitungsorgane der Fakultät
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§ 11 Fakultätsreglement GMF · Fakultätsleitung

1. Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts aus den folgenden Leitungspersonen zusammen

a. der Dekanin oder dem Dekan,

b. den Prodekaninnen und Prodekanen

c. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager,

d. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats.

2. Die Fakultätsleitung

a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operativen Leitung der Fakultät,

b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans,

c. unterstützt und berät den Dekan bei der Vorbereitung der Geschäfte der Fakultätsversammlung,

d. erfüllt weitere Aufgaben.

3. Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.

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