Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546 GMFGMO CH-LU

§ 10 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Leiterin oder Leiter des Studiendekanats

Leitungsorgane der Fakultät
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Fakultätsreglement GMF · Leiterin oder Leiter des Studiendekanats

1. Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats stellt die Koordination und die Administration der Lehre der Fakultät sicher. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.

2. Der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats obliegen insbesondere

a. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen auf der Basis der relevanten Studien- und Prüfungsordnungen und weiterer Reglemente,

b. die Leitung der Studien- und Prüfungsadministration,

c. die Mitwirkung beim Qualitätsmanagement der Fakultät,

d. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.

← § 9 Fakultätsreglement GMF Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) - Zweck und Gegenstand § 11 Fakultätsreglement GMF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →