§ 5 Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (Reglement MAS MoDI) - Programmleitung
§ 5 Reglement MAS MoDI · Programmleitung
1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studiengangsleitung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann Mitglied der Studiengangsleitung sein.
3. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm-assistenz,
c. Beratung der Studierenden,
d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Studiengangsleitung.