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545l MoDI CH-LU

§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (Reglement MAS MoDI) - Studiengangsleitung

Organisation
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§ 4 Reglement MAS MoDI · Studiengangsleitung

1. Die Studiengangsleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie setzt sich zusammen aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern. Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,

b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,

c. Zulassung von Studierenden,

d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,

f. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse,

g. Besetzung der Programmleitung.

3. Die Studiengangsleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.

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