Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545l MoDI CH-LU

§ 13 Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (Reglement MAS MoDI) - Finanzielles

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement MAS MoDI · Finanzielles

1. Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studiengangsleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern definiert.

2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

← § 12 Reglement MAS MoDI Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Digital Innovation» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (Reglement MAS MoDI) - Zweck § 14 Reglement MAS MoDI →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →