§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Innovative Technologies» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU) (Reglement MAS MoIT) - Studiengangsleitung
§ 4 Reglement MAS MoIT · Studiengangsleitung
1. Die Studiengangsleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen.
1bis. Die Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder der Studiengangsleitung auf deren Vorschlag für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, unter Vorbehalt von § 70 des Universitätsstatuts,
f. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse,
g. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studiengangsleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.