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545d CH-LU

§ 4 Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee, «CAS in Decision Making and Leadership», «CAS in Information Management and Leadership», «CAS in Human Factors and Leadership», «CAS in Decisive Leadership» und «CAS in Human Potential and Leadership» - Vorstand

Organisation
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§ 4 Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee, «CAS in Decision Making and Leadership», «CAS in Information Management and Leadership», «CAS in Human Factors in Leadership» und «CAS in Decisive Leadership» · Vorstand

1. Die Studienleitung (Vorstand) des Weiterbildungsangebots setzt sich paritätisch aus Personen der Universität Luzern und der HKA zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch die HKA.

3. ...

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

a. * Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Angebots,

b. * Entscheid über das Lehrprogramm sowie über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),

c. Zulassung von Studierenden,

d. * Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der HKA und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln sowie die Vergabe von Stipendien,

f. * Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse,

g. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

h. * Besetzung der Programmleitung.

5. Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann er einen Ausschuss bestimmen.

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