Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545c CH-LU

§ 5 Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Humanitarian Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, «CAS in Leading by Example», «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und «CAS in Leading Complex Operations and Transformations» (Reglement «MAS in Humanitarian Leadership») - Programm-Management

Organisation
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§ 5 Reglement «MAS in Humanitarian Leadership» · Programm-Management

1. Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Idealerweise stammt sie oder er aus dem IKRK, verfügt über Kenntnisse im Bereich der universitären Weiterbildung und wird gegebenenfalls von einer Programmassistentin oder einem Programmassistenten unterstützt. Das Programm-Managementteam wird durch die Universität Luzern angestellt und der Arbeitsort befindet sich an der Universität Luzern.

2. Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist insbesondere verantwortlich für

a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,

b. * Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,

c. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden,

d. Beratung der Studierenden,

e. * Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lehrgänge und Massnahmen der Qualitätssicherung,

f. * Evaluation der Kurse, Lehrgänge und des Weiterbildungsangebots sowie der Dozierenden,

g. Regelung der Leistungsnachweise,

h. * Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses pro Jahr und Kurs sowie des Jahresberichts zuhanden der Fakultät und des IKRK.

3. Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

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