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545c CH-LU

§ 4 Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Humanitarian Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, «CAS in Leading by Example», «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und «CAS in Leading Complex Operations and Transformations» (Reglement «MAS in Humanitarian Leadership») - Vorstand

Organisation
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§ 4 Reglement «MAS in Humanitarian Leadership» · Vorstand

1. Die Studiengangsleitung (Vorstand) des Weiterbildungsangebots besteht aus zwei oder vier Mitgliedern und setzt sich paritätisch aus Personen der Universität Luzern und des IKRK zusammen. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das IKRK.

3. ...

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

a. * Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Angebots,

b. * Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),

c. Zulassung von Studierenden,

d. * Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des IKRK und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln sowie die Vergabe von Stipendien,

f. * Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel,

g. * Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

h. * Besetzung des Programm-Managements.

5. Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann er einen Ausschuss bestimmen.

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