§ 13 Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Humanitarian Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, «CAS in Leading by Example», «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und «CAS in Leading Complex Operations and Transformations» (Reglement «MAS in Humanitarian Leadership») - Finanzielles
§ 13 Reglement «MAS in Humanitarian Leadership» · Finanzielles
1. Die einzelnen Lehrgänge sind kostendeckend durchzuführen.
2. Die Verwendung von Einnahmenüberschüssen bzw. die Deckung von Defiziten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Partnerschaftsvertrag zwischen der Universität Luzern und dem IKRK vom 03. Oktober 2023 gemäss Absatz 3-5.
3. Erzielen einzelne Weiterbildungsangebote einen Einnahmenüberschuss, werden davon 20 Prozent in der Rechnung der Trägerschaft ausgewiesen.
4. Der restliche Ertragsüberschuss (80 Prozent) wird abgegrenzt und wie folgt verwendet
a. 75 Prozent dienen als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
b. 25 Prozent werden zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote bzw. zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Zusammenhang mit der Weiterbildung verwendet.
5. Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Trägerschaft.
6. Die Honorare der Dozierenden werden vom Vorstand im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden erstattet.
7. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.