Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545b CH-LU

§ 9 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren

Promotionsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren

1. Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Kandidatin oder der Kandidat bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.

2. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.

3. Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fakultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.

4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.

← § 8 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Grundsatz § 10 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →