545b
CH-LU
§ 9 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
Promotionsverfahren
§ 9 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Kandidatin oder der Kandidat bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.
3. Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fakultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.