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545b CH-LU

§ 8 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Dissertation

Dissertation
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§ 8 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Dissertation

1. Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Beitrag leisten.

2. Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. Die Wegleitung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.

3. Eine Arbeit, die von der Autorin bzw. dem Autor bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

4. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätsversammlung kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.

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