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545b CH-LU

§ 4 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gutachterinnen und Gutachter

Organe und Zuständigkeiten
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§ 4 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gutachterinnen und Gutachter

1. Das Hauptgutachten wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer erstellt.

2. Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Fakultätsversammlung auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.

3. Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Fakultätsversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.

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