545b
CH-LU
§ 20 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 20 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.