Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545b CH-LU

§ 20 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

2. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

← § 19 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Grundsatz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →