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545b CH-LU

§ 18 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Ehrenpromotion

Ehrendoktortitel
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§ 18 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Ehrenpromotion

1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. oec. h.c.) ernennen.

2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.

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