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545b CH-LU

§ 16 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Abschluss der Promotion

Promotionsverfahren
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§ 16 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Abschluss der Promotion

1. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften.

2. Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.

3. Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Urkunde.

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