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545b CH-LU

§ 15 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Publikation

Promotionsverfahren
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§ 15 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Publikation

1. Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit zu genehmigen.

2. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist dem Dekanat zurückzugeben.

3. Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek eine Publikationsplattform zur Verfügung.

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