§ 14 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Unkorrektheiten
§ 14 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Unkorrektheiten
1. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2. Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestanden.
3. Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
4. Wird das Plagiat gemäss Absatz 3 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad nachträglich entziehen.