545b
CH-LU
§ 13 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Protokolle
Promotionsverfahren
§ 13 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Protokolle
1. Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.