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545b CH-LU

§ 11 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Verteidigung

Promotionsverfahren
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§ 11 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Verteidigung

1. Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Verteidigung zugelassen.

2. Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.

3. Die Verteidigung findet in Anwesenheit des Betreuers bzw. der Betreuerin sowie, in der Regel, aller Gutachterinnen und Gutachter statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied geleitet.

4. Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden Betreuerin bzw. Betreuer sowie Gutachterinnen und Gutachter über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung. Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.

5. Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.

6. Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.

7. Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.

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