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545b CH-LU

§ 10 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bewertung der Dissertation

Promotionsverfahren
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§ 10 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bewertung der Dissertation

1. Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von sämtlichen Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens 3 Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens im Dekanat einzureichen.

2. Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.

3. Wird die Dissertation von mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann die Fakultätsversammlung ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.

4. Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese bei der Fakultätsversammlung zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.

5. Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.

6. Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.

7. Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.

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