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545b CH-LU

§ 1 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Grundsatz

1. Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.

2. Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

3. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. oec., in Englisch: Ph.D.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.

4. Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation, den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.

Grundsatz § 2 Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

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