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CH-LU
§ 9 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Allgemeines
Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 9 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Allgemeines
1. Die Zulassung richtet sich nach § 44 des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut).
2. Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.