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§ 49 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 49 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Übergangsbestimmungen

1. Ab Herbstsemester 2024 werden alle Studiengänge unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt.

2. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen

a. Für Studierende des Bachelorstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben, nicht endgültig abgewiesen wurden und nicht in den Hauptfachstudiengang (§ 12 Abs. 1) wechseln, richtet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maximalen Zahl an Fehlversuchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2028 nach dem alten Recht (60 Credits). Ab dem Frühlingssemester 2029 gelten für alle Studierenden des Bachelorstudiengangs automatisch ausschliesslich die Bestimmungen der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.

b. Für Studierende des Masterstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2022 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, richtet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maximalen Zahl an Fehlversuchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2026 nach dem alten Recht (30 Credits). Ab dem Frühlingssemester 2027 gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs automatisch die Bestimmung der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.

3. Absatz 2 gilt nicht für ab Herbstsemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.

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