§ 38 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Plagiate und Ghostwriting
§ 38 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Plagiate und Ghostwriting
1. Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
1bis. Liegt bei einer schriftlichen Arbeit ein Plagiat oder Ghostwriting vor, zählt die Arbeit direkt als Fehlversuch und die Credits werden als Fehlversuch-Credits verbucht.
2. Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen.
3. Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
4. Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts.