Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545a CH-LU

§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Schriftliche Arbeiten

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Schriftliche Arbeiten

1. Zur Annahme einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.

2. Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit mit Ausnahme von Bachelor- und Masterarbeiten kann innerhalb von drei Monaten nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting (§ 38 Abs. 1bis). Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt und zählt als Fehlversuch. Es ist eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen. Für Bachelor- und Masterarbeiten gilt § 17.

← § 36 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studienangebot, Regelstudiendauer, Studienbeginn § 38 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →