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§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Schriftliche Arbeiten
Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Schriftliche Arbeiten
1. Zur Annahme einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2. Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit mit Ausnahme von Bachelor- und Masterarbeiten kann innerhalb von drei Monaten nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting (§ 38 Abs. 1bis). Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt und zählt als Fehlversuch. Es ist eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen. Für Bachelor- und Masterarbeiten gilt § 17.