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§ 33 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Nachteilsausgleich allgemein und Verlängerung der Prüfungsdauer
Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 33 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Nachteilsausgleich allgemein und Verlängerung der Prüfungsdauer
1. Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität für die Gewährung eines Nachteilausgleichs. Zuständig für die Erteilung ist die oder der Studiendelegierte.
2. Die oder der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.