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§ 29 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungssprache
Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 29 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungssprache
1. Wird vor der Prüfung nichts anderes bekanntgegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2. Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss innerhalb des Anmeldezeitraumes für die Prüfungen schriftlich gestellt werden.