§ 10 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Masterstudium
§ 10 Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Masterstudium
1. Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss einer universitären Hochschule oder einen äquivalenten Hochschulabschluss verfügt.
2. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in den Studienrichtungen «Betriebswirtschaftslehre» und «Volkswirtschaftslehre» haben Anspruch auf Zulassung ohne Bedingungen, wobei sich die Zuordnung zu einer Studienrichtung daran bemisst, dass der entsprechende Anteil der Studienleistungen mindestens 60 Credits beträgt.
3. In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4. Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Fakultät, die über die fachliche Eignung entscheidet.