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545 CH-LU

§ 8 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) - Dekanin oder Dekan

Organisation der Fakultät - Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung
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§ 8 Fakultätsreglement WF · Dekanin oder Dekan

1. Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kandidatur angemeldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber in stiller Wahl als wiedergewählt.

2. Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsvereinbarung der Fakultät mit der Universität.

3. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.

4. Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.

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