§ 6 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) - Beschlussfassung
§ 6 Fakultätsreglement WF · Beschlussfassung
1. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
2. Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen. Davon ausgenommen sind Personalgeschäfte.
3. Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad (oder Äquivalenz) erreicht haben.
4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekanin oder des Prodekans erfolgt geheim, ebenso in der Regel Abstimmungen zu Personalgeschäften.