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545 CH-LU

§ 13 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) - Geheimhaltung

Organisation der Fakultät - Verfahrensvorschriften
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§ 13 Fakultätsreglement WF · Geheimhaltung

1. Die Mitglieder der Fakultätsversammlung dürfen der durch sie vertretenen Gruppierung die Beschlüsse der Fakultätsversammlung, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt geben.

2. In den von der Fakultätsleitung bestimmten Ausnahmefällen dürfen die Mitglieder der Fakultätsversammlung mit den Angehörigen der Fakultät und der Gruppierungen traktandierte Geschäfte vorbesprechen. Die Mitglieder können Ausnahmen bei der Dekanin oder beim Dekan beantragen.

3. Im Übrigen sind sie verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Nicht informieren dürfen sie insbesondere über persönliche Äusserungen sowie über Tatsachen, die zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich sind.

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