Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545 CH-LU

§ 11 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) - Delegierte

Organisation der Fakultät - Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Fakultätsreglement WF · Delegierte

1. Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte ernennen. Sie oder er bezeichnet deren Aufgaben.

2. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Fakultätsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.

3. Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Fakultätsleitung und dem Dekanat zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

← § 10 Fakultätsreglement WF Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) - Zweck und Gegenstand § 12 Fakultätsreglement WF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →