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544 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Brückenangebote

Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
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§ 9 Schulgeldverordnung · Brückenangebote

1. Das Schulgeld für Lernende in Brückenangeboten beträgt pro Schuljahr

a. * ab 8 Schulhalbtagen pro Woche: Fr. 465.-

b. * bei 4 bis 7 Schulhalbtagen pro Woche: Fr. 350.-

c. * bei 1 bis 3 Schulhalbtagen pro Woche: Fr. 175.-

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