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544 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
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§ 8 Schulgeldverordnung · Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1. Weiterbildungszentrum Kanton Luzern: Die Gebühren für die Weiterbildung und die übrigen Angebote der höheren Berufsbildung werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

2. Bei Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener kann die Schulleitung zugunsten der Lernenden von der Mindestgebühr gemäss Absatz 1 abweichen.

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